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Birgit
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Beitrag von Birgit »

Hallo Forumsmitglieder,

wir haben hier ja schon des öfteren über das korrekte Etikett, für die Flasche unseres weinähnlichen Getränkes, welches wir verschenken wollen diskutiert. Zu einem abschließenden Ergebnis sind wir ja nicht gekommen, aber es gibt etwas Neues ?-|

Ab Mitte November muß auf den Etiketten von Weinen und fruchtweinähnlichen Getränken die Zugabe von Sulfiten deklariert sein. Da in der Verordnung privat hergestellte fruchtweinähnliche Getränke nicht ausgenommen sind, betrifft es meiner Meinung nach auch die Privathersteller welche ihre Flaschen schon das Eine oder Andere Mal verschenken. Um also unnötigen Diskusionen aus dem Weg zu gehen, werden wir es auf unseren Etiketten drauf schreiben.

Hier die Verordnung:

Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln

[Wenn wir neuerdings einen Rechtsanwalt unter unseren Forumsmitgliedern haben, kann dieser ja vielleicht mal mitteilen ob ich richtig liege ?-|

Gruß Birgit

[Dieser Beitrag wurde am 05.10.2005 - 22:54 von Birgit aktualisiert]
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metman
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Beitrag von metman »

Nach meiner Auffassung gilt das explizit für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen.
Verordnung hat geschrieben: "§ 3
Kennzeichnungselemente

(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind ..."
[Dieser Beitrag wurde am 03.11.2005 - 09:00 von metman aktualisiert]
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Josef
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Beitrag von Josef »

Ja, einen Rechtsanwalt in unseren Reihen wäre nicht schlecht, der uns das Juristendeutsch mal übersetzen könnte.
Im Gegenzug hätten wir natürlich jede Menge Fruchtweinfachwissen zu bieten! :ugeek:
PezzeyRaus
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Beitrag von PezzeyRaus »

Das gilt auch für "nichtgewerbsmäßigen" Wein! Ich schreibe einfach "geschwefelt" auf's Etikett, das sollte reichen...
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Fruchtweinkeller
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Beitrag von Fruchtweinkeller »

Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung ist soweit mir bekannt „Enthält Sulfit oder „Enthält Schwefeldioxid“.
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metman
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Beitrag von metman »

Nun verstehe ich nicht, wieso im Gesetz eindeutig "gewerbsmäßig" steht und alle hier schlussfolgern, warum das auch für nichtgewerbsmäßigen Wein gelten soll.


:?:
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Birgit
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Beitrag von Birgit »

Das Problem was ich sehe, ist dieser Satz:

§ 2
Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.

Da für Fuchtweine eine andere Kennzeichnung gilt als in §3, gilt dann nicht der Rest der Verordnung auch für nicht gewerbsmäßige?

Da ich darüber keine Ahnung habe, schreiben wir es drauf.

Gruß Birgit

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Taralanthir
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Beitrag von Taralanthir »

Hm also wenn ich den wein verschenken will ein komplettes Etikett, wie hald wenn ich ihn verkaufen moechte auch, sehe ich richtig?

(wer nich fragt bleibt dumm :wideeyed :)
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Fruchtweinkeller
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Beitrag von Fruchtweinkeller »

Damit gehst Du zu mindest auf Nummer sicher.
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Jason
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Beitrag von Jason »

Ich glaub auf dem Fruchtwein vom Dehner, oder wars ein Wein aus der Confiserie nu, naja jedenfalls stand drauf "auf traditionelle Art geschwefelt", was immer das auch heissen mag.
Stell dir vor du hast einen Schwips
und jeder merkt´s ...

Jason
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Beitrag von Jason »

Ach und solange kein Name oder Adresse drauf steht isses sowieso egal.
Stell dir vor du hast einen Schwips
und jeder merkt´s ...

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fibroin
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Beitrag von fibroin »

Oh, oh, der Name muß aber erscheinen. man muß doch wissen, wen man verhaften kann! ?-|
Wenn du dich wohlfühlst, mache dir keine Sorgen. Das geht wieder vorbei.
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