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Taralanthir
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Beitrag von Taralanthir »

nunja, wie gesagt, sag nur dass, was der mir gesagt hat.
Wir bleiben, was wir waren,
der Schrecken der Barbaren.
Scheißkerle war'n wir nie.
Der Esel pupt, die Katze scheißt!
Es lebt der alte U-Boot-Geist!

Alex
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Beitrag von Alex »

Hi,
wie ist das denn mit der Bezeichnung des Weines?
In den "Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränken" steht ja drin welche Kriterien ein Getränk erfüllen muss, damit es z.B. als Honigwein bezeichnet wird.

Wie ist das denn mit Weinen, die diese Kriterien nicht erfüllen? Dürfen die überhaupt nicht in Umlauf gebracht werden?
Es ist ja nicht ganz einfach diese ganzen Werte genau zu messen und auch bei den Zutaten ist z.B. Tannin meines Wissens nach nicht erwähnt, sodass man einen "Met" mit Tannin eigentlich garnicht als Met bezeichnen dürfte, oder?

Falls ich diesen Wein trotzdem in Umlauf bringen darf, wie wäre dieser denn zu bezeichnen?
Honigwein-ähnliches (alkoholisches?)Getränk?

Danke :)

Alex
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Fruchtweinkeller
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Beitrag von Fruchtweinkeller »

Hallo Alex,

jo, da bist Du über ein Problem gestoplert. Ich verstehe die Leitsätze auch so, dass sich das alles eigentlich nicht "Honigwein" schimpfen darf. Aber ich habe keinen Hinweis darauf gefunden, ob es verboten ist, diese Weine als "Met" zu bezeichnen :?:
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Azrael1188
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Beitrag von Azrael1188 »

Macht euch doch nicht so einen Kopf, verschenkt denn Met oder denn Fruchtwein und ihr braucht Euch darüber keine Gedanken machen.
Enthaltsamkeit ist eine wunderbare Sache wenn sie in Maßen praktiziert wird.
Aus den USA

Alex
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Beitrag von Alex »

Hi,
ich denke man sollte aber auch kein unnötiges Risiko eingehen, so ein Etikett ist ja schnell gemacht.

Angenommen, ich dürfte den "Met" nicht Met nennen, wie wäre er denn dann zu bezeichnen?
"Weinähnliches Getränk auf der Basis von Honig" z.B.?
Ist er überhaupt ein weinähnliches Getränk? Oder sind nur die in den Leitsätzen erwähnten Getränke "weinähnlich"?

Fragen über Fragen.....

Alex
sigi
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Beitrag von sigi »

Meiner Ansicht nach kann ich auf dem Etikett mein weinähnliches Getränk " Met " nennen,
genauso wie ich einen Fruchtwein Abendglut oder Morgenröte nennen kann. :shock:

Den Begriff Met halte ich für frei, er taucht meines Wissens nach in keiner der Verordnungen auf :D

Laut § 11 AlkGetr.VO darf das weinähnliche Getränk nur in Verkehr gebracht werden wenn das Wort Wein in solchen Wortverbindungen erscheint, die die in § 10 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen.
Dazu gehören Honig und Früchte......

Also schreib ich unter das Wort Met zum Beispiel:
Apfelwein mit Honig
Das halte ich für verordnungskonform, wenn die Ausgangsstoffe Äpfel und Honig sind. :D

Nach meinenem momentanen Kenntnisstand darf ich auch schreiben: Fruchtwein aus Äpfeln und Honig

Gruss... Sigi

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Alex
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Beitrag von Alex »

Das hängt meiner Meinung nach davon ab, ob dein "Met" die Anforderungen erfüllt, die in den "Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke" genannt sind. Da steht ja welche Kriterien ein Met/Honigwein
erfüllen muss.
Also denke ich, darfst du den Begriff "Met" nicht einfach so benutzen.

Aber das ist alles meine Meinung und ohne Gewähr.

Alex
Birgit
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Beitrag von Birgit »

Der Begriff Met steht in der Verordnung nicht ein einziges Mal ?-| Kann es auch nicht, dennn laut der Verordnung muß ja immer der Begriff Wein im Namen sein, das wäre dann Analog zum z.B. Kirschwein Metwein und diesen Begriff gibt es dann wiederum nicht.

Gruß Birgit
Aus dem Feuerquell des Weines, aus dem Zaubergrund des Bechers,
sprudelt Gift und süße Labung, sprudelt Süßes und Gemeines;
nach dem eig'nen Wert des Zechers, nach des Trinkenden Begabung! (Friedrich von Bodenstedt)

Sorry, aber ich antworte nicht auf PMs, die inhaltlich ins Forum gehören!

Alex
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Beitrag von Alex »

Also in den "Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke" steht unter
II.) Besonder Beurteilungsmerkmale
D Erzeugnisse auf der Basis von Honig
1. Honigwein, Met

Alex
Birgit
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Beitrag von Birgit »

Mist in dem einen Ausdruck den ich hab nicht. Im Netz schon.

Gruß Birgit
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sigi
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Beitrag von sigi »

Hab ich auch grad überprüft.
In den vom Ministerium abgesegneten Leitsätzen ist der Met drin, in meinem Ausdruck nicht.

Find ich aber geil, denn.....

II.D.1 verlangt ja für Met nur die Kriterien 5.5 % vol, 16g /l zuckerfreien Extrakt und 1.2g /l flüchtige Säure.

Mehr ist für Met nirgends verlangt. Also kann ich jeden Met der diese Kriterien hat auch Met nennen und welcher richtig verarbeitete und vergorene Met hat diese Werte nicht ??

Mir scheint hier ein Bürokratenfehlerschlupfloch vorzuliegen.... :-x

Denn unter Begriffsbestimmungen gibts nur Honigwein, der uns ja wegen des Mischungsverhältnisses nicht interessiert, aber keinen Met..... :D

Aber dass man Met machen und ihn so nennen darf, wenn die drei Kriterien erfüllt sind, sagt ja II.D.1 :D

Im übrigen ist Tannin ein von der EU zugelassener Filterhilfsstoff und folglich von den Leitsätzen erlaubt.... :D

Gruss... Sigi

[Dieser Beitrag wurde am 17.11.2005 - 22:34 von sigi aktualisiert]
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Jason
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Beitrag von Jason »

Alex hat geschrieben:
"Weinähnliches Getränk auf der Basis von Honig"
Geil :D
Und als Etikett könnte mann ja ganz Design light ein Spruchband für den Name um die Flasche wickeln.
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Ich werd auch ein Etikett machen:

12% vol
Schmeckt gut, trink das! :D
Stell dir vor du hast einen Schwips
und jeder merkt´s ...

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