So hallo, da bin ich wieder. Habe mit einem Herrn vom Veterinär- und Verbraucherschutzamt gesprochen und ihm meine Sachlage geschildert. Er war sehr nett, hat dann aber auch gemeint, dass es am besten wäre, wenn ich eine richtige Analyse machen lasse. Als ich ihm dann gesagt habe, dass die 300-400 € dafür meine Jahreseinnahmen wären, hat er richtig angefangen laut zu überlegen, so nach dem Motto: " ach jeh was können wir denn dann mit ihnen machen? Wissen Sie was, ich sprech mal mit unserem Chemiker ob wir das nicht irgendwie über uns laufen lassen können. Wäre dann natürlich sehr viel günstiger für sie."
Also heißt, der nette Herr meldet sich demnächst nochmal bei mir und teilt mir dann alles notwendige mit. Ist doch klasse,oder. Da lieg ich dann auf alle Fälle auf der sicheren Seite! Die "Belehrung nach §43 IfSG" werde ich aber so schell wie möglich machen. Für die Metherstellung brauch ich es ja eigentlich nicht, aber halt wenn wir am Stand verkaufen,oder falls wir unsere Produktlinie ausweiten und noch was anderes dazukommt.
Hier die Richtlinien von unserem Gesundheitsamt, die sind etwas detailierter als Birgits, laut diesen hier fällt ja Frucht-oder Honigwein wohl nicht darunter, und auch nicht die Marmeladen von Birgits Freundin(solange die im Glas verkauft werden und nicht direkt aufs Brot geschmiert).
Oder versteh ich das nicht richtig?
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B.
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
Oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Melde mich wieder sobald ich Neuigkeiten habe! Es gibt übrigens nämlich seit September schon wieder ein anderes Gesetz!